YNT

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der YNT Studio GmbH in der Fassung vom 21.11.2019
Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der YNT Studio GmbH (nachfolgend „Agentur“ genannt), Willy-Brandt-Platz 5-7, 44787 Bochum, Deutschland und ihren geschäftlichen Kunden.

§ 1 Geltungsbereich

Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme des Angebotes, der Lieferung oder Leistung gelten diese Bestimmungen, selbst im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung für jeden einzelnen Vertrag.

§2 Angebot • Vertragsschluss • Angebotsunterlagen

(1) Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind.

(2) Der Kunde kann das Angebot durch Erklärung in Textform annehmen. Befristete Angebote können nur im Laufe der Annahmefrist angenommen werden; anschließend gilt die Annahme als neues Angebot, dessen Annahme sich die Agentur vorbehält.

(3) Einzelaufträge sowie Leistungen im Rahmen laufender Arbeiten wie z.B. elektronische Bildbearbeitung und dergleichen bedürfen bis zu maximal € 750 netto nicht der Vorlage von Kostenvoranschlägen und können insbesondere mündlich oder per einfacher formloser E-Mail vereinbart werden. Ebenfalls keiner gesonderten Vereinbarung bedürfen Abweichungen der vom Kunden freigegebenen Kostenvoranschläge bis zu 15 % der vorausgeschätzten Kosten, wenn sich im Rahmen der Auftragsausführung Änderungen des zuvor geschätzten Aufwandes ergeben.

(4) Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern wird von der Agentur nicht akzeptiert.

(5) Die Gegenzeichnung von Angeboten versteht sich als Erklärung der Geschäftsführung des Vertragspartners. Der Kunde ist für den gesetzten Rechtsschein verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenzeichnung ohne Stempelabdruck erfolgt, sofern die Erklärung der Sphäre des Kunden grundsätzlich zurechenbar ist.

§3 Vertragsgegenstand / Mitwirkungspflichten

(1) Der Vertragsgegenstand bemisst sich zunächst nach den Regelungen des Angebotes. Die vorliegenden AGB dienen zur Auslegung des Vertragsinhaltes.

(2) Die Agentur ist berechtigt, Arbeiten, die im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben werden sollen / können, durch eigene Mitarbeiter (Eigenleistungen) auszuführen und mit dem Kunden abzurechnen.

(3) Der Abschluss aller zur Durchführung des jeweiligen Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. Die Agentur wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des jeweiligen Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen und die Zahlungen aus dem Budget im Namen des Kunden zu leisten. Die Zahlungsverpflichtungen, die die Agentur im Namen des Kunden eingeht, dürfen den Kostenrahmen um nicht mehr als 15 % überschreiten. Soweit Verträge für den Kunden über Fremdleistungen namens sowie auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich hieraus ergeben. Eine Haftung bezüglich der Dritt-Leistungen wird von der Agentur nicht übernommen.

(4) Der Kunde hat die Agentur unverzüglich mit allen Informationen sowie Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind und steht für die Richtigkeit, Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit dieser Inhalte ein. Der Kunde wird die Agentur über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Der Kunde trägt deshalb den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt oder geändert werden müssen oder verzögert werden.

(5) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Datensätze, weitere Informationen etc.) auf eventuell bestehende Urheber-Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos.

(6) Wenn die Agentur für den Kunden die Betreuung von Kundenkonten auf Portalen Dritter übernimmt und hierfür die Einrichtung etwaiger Konten oder Profile erforderlich ist, ist die Agentur ermächtigt, diese für den Kunden einzurichten. Im Falle der Beendigung des Vertrages ist die Agentur zur Löschung / Abschaltung der Konten / Profile befugt, sofern die Parteien keine andere Regelung treffen.

(7) Wird die Agentur mit der Schaltung von Spots oder der Buchung sonstiger Werbeflächen beauftragt, vergibt sie alle Aufträge an die Werbeträger im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Agentur sorgt für die fristgemäße Lieferung der vom Kunden freigegebenen Werbemittel an die Werbeträger und überwacht die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung.

(8) Die Leistungserbringung bei gestalterischen Arbeiten erfolgt im Rahmen eines dynamischen Entwurfsprozesses oder nach den Vorgaben des Kostenvoranschlages / Angebotes bzw. auf Basis eines ersten Briefings. Im Übrigen besteht Gestaltungsfreiheit. Während des Entwurfsprozesses erfolgt eine fortlaufende Korrespondenz zwischen Agentur und Kunden über Fortgang und Ziel des Projekts. Im Übrigen erarbeitet die Agentur, wenn nicht im Angebot anders festgelegt, bis zu 2 Entwürfe, von denen der Kunde einen auswählen kann und der sodann weiter ausgearbeitet wird. Gestaltungsarbeiten beinhalten eine Korrektur- / Änderungsschleife. Jede weitere Korrektur-/Änderungsschleife wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Vorschläge oder Mitarbeit des Kunden bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung; sie begründen bei gestalterischen Tätigkeiten kein Miturheberrecht.

(9) Der Kunde ist – vorbehaltlich einer expliziten anderweitigen Vereinbarung – dafür verantwortlich, vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film- und Fotogenehmigung einzuholen. Dies betrifft unter anderem alle urheberrechtlichen geschützte Darstellungen von Kunstwerken als auch die Zustimmung / Genehmigung von Behörden, Beamten, Veranstalter, Betreiber, Inhaber oder Eigentümer. Der Kunde ist ferner verpflichtet, Zugänge zu Räumlichkeiten für das Team der Agentur für etwaige Auf- und Abbauarbeiten frühzeitig zu ermöglichen

§ 4 Leistungsänderungen

(1) Änderungswünsche bestehender Verträge sind möglich und in Textform gegenüber der Agentur zu äußern. Die Agentur behält sich die Änderung nach den folgenden Regelungen vor. Gleichfalls wird die Agentur dem Kunden Kenntnis geben, falls eine Änderung des Vertrages im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Projektes, insbesondere aus technischen, gestalterischen oder rechtlichen Gründen, erforderlich erscheint.

(2) Die Agentur wird mitteilen welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Die Vertragsparteien werden sich über den Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und ggfls. eine Nachtragsvereinbarung schließen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Änderung der Leistungen nicht einverstanden ist.

(3) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, soweit erforderlich, verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

(4) Für Verzögerungen, rechtliche oder technische Probleme oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf den Leistungsgegenstand eines Projekts haftet die Agentur nicht, wenn sich der Kunde über den Vorschlag zur Leistungsänderung durch die Agentur hinweggesetzt hat.

§ 5 Preise & Zahlungen

(1) Sämtliche Leistungen der Agentur verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Alle nicht bereits im Angebot aufgeführten und im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden notwendigen Aufwendungen und Auslagen der Agentur werden nach Aufwand abgerechnet.

(3) Sofern keine Vergütungsvereinbarung im Einzelfall getroffen ist, gelten die jeweils üblichen Stunden- und Tagessätze der Agentur, im Zweifel gelten die Stunden- und Tagessätze als üblich, die bereits in einem anderen Projekt mit dem Kunden Anwendung gefunden haben. Ist das fragliche Projekt das erste Projekt der Parteien, richten sich die Stundensätze im Zweifel nach den veröffentlichten Stundensätzen eines Berufsverbandes für die jeweils in Frage stehende Leistung.

(4) Die Angabe von Kostenrahmen ist, insbesondere bei Buchung von zusätzlichen Fremd- und Drittleistungen sowie bei Kreativleistungen, die bei Auftragsvergabe noch nicht abschließend bestimmt waren, unverbindlich. In diesen Fällen ist das Dienstvertragsrecht anwendbar. Die Agentur wird sich bemühen, realistische Kostenschätzungen abzugeben. Der Kunde wird bei voraussichtlichem Überschreiten von Kostenrahmen so früh wie möglich in Kenntnis gesetzt.

(5) Bei Kostenüberschreitungen über 15 % werden sich die Parteien darüber verständigen, wer die Kostenerhöhung zu verantworten hat. Unabhängig von einer Lösung im Einzelfall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn voraussichtliche Kosten um mehr als 15 % überschritten werden. Das Kündigungsrecht ist binnen 3 Wochen ab Kenntnis der Kostenüberschreitung auszuüben. Dem Kunden stehen aufgrund der Kostenüberschreitung oder der Kündigung keine weitergehenden Ansprüche zu.

(6) Greift die Agentur vereinbarungsgemäß auf Leistungen Dritter zurück, hat die Agentur Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser Anspruch schließt alle von der Agentur aufgewendeten inländischen und ausländischen Steuern und sonstigen Abgaben ein. Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden für die von diesem zu ersetzenden Aufwendungen einen Vorschuss zu verlangen. Haben die Parteien in dem jeweiligen Einzelvertrag für von Fremdunternehmen zu erbringende Leistungen feste Beträge vereinbart, so ist die Agentur von der Verpflichtung zur Rechnungslegung befreit.

(7) Gegenüber Ansprüchen der Agentur ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt. Den Unternehmern steht die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages darüber hinaus zudem nur dann zu, wenn die Agentur bereits ein dem Wert der Leistung entsprechendes Entgelt erlangt hat oder im Verhältnis zu einem Subunternehmer selbst das entsprechende Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.

(8) Für GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten ist der Kunde verantwortlich.

(9) Der Honoraranspruch der Agentur entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vor- zunehmen.

(10) Die Agentur ist ferner berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

§ 6 Haftung

(1) Die Agentur haftet nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten, deren Beauftragten oder etwaig eingeschalteten Sponsoren, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können, sofern keine Haftung gem. § 831 BGB begründet ist. Sämtliche derartige Ansprüche stehen dem Kunden als direktem Auftraggeber zu.

(2) Die Agentur haftet ohne gesonderte Vereinbarung nicht für den wirtschaftlichen Erfolg eines Vorhabens.

(3) Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht ein Fall zwingender Haftung vorliegt. Diesbezüglich regelt die Agentur ihre Haftung wie folgt: Die Agentur schließt ihre Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder von Garantien oder wenn Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Der Haftungsausschluss gilt auch für Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet die Agentur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) In Fällen zwingender Haftung ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt.

(5) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Arbeiten trägt der Kunde. Diese Haftungsregel gilt insbesondere für den Fall, dass beauftragte Arbeiten gegen einschlägige Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechts- oder Telemediengesetze verstoßen. Die Agentur wird den Kunden bei Erkennen derartiger Probleme dennoch entsprechend hinweisen.

(6) Der Kunde haftet für alle von ihm im Wege der Beauftragung oder Vertragsausführung getätigten Aussagen, gelieferte Inhalte, erteilte Freigaben und sonstige Materialien. Der Kunde haftet zudem für überlassene Unterlagen, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden. Insbesondere hat der Kunde für eine Sicherung vor Diebstahl und Beschädigung Sorge zu tragen und für etwaige Schäden durch Fremdeinwirkung aufzukommen, Der Kunde hat die im Vertrag festgehaltenen Daten für den Auf- und Abbau einzuhalten bzw. diesen zu ermöglichen; für Verzögerungen haftet der Kunde auf Basis der vereinbarten Preise.

(7) Soweit die Agentur in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in dem Vertrag gesetzten Grenzen. Die Agentur ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von der Agentur beauftragte Dritte sind im Verhältnis der Agentur zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen der Agentur.

(8) Bei Eintritt eines Haftungsfalls werden sich die Parteien die Gelegenheit zur Beseitigung des Haftungsstiftenden Ereignisses oder Umstandes gewähren und ggfls. das Recht auf Nachbesserung einräumen.

§ 7 Gewährleistung

(1) Erbrachte Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, zu überprüfen. Bei offensichtlichen Mängeln ist die Mängelrüge innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Erhalt der Leistungen zu erheben. Anderenfalls sind diesbezügliche Ansprüche ausgeschlossen und eine etwaig erforderliche Abnahme wird fingiert. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt. Die erforderliche Frist gemäß § 640 Abs. 2 BGB gilt durch den hier aufgeführten Hinweis als gesetzt.

(2) Im Falle eines Mangels steht der Agentur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Agentur kann die Nacherfüllung jedoch verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, insbesondere die zurückbehaltene oder aus anderem Grund nicht vollständig gezahlte Vergütung in Ansehung des nachzuerfüllenden oder mangelbehafteten Teils nicht in einem angemessenen Verhältnis steht.

(3) Der Kunde wird die Agentur bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf falsche Informationen oder fehlerhafte, nicht rechtzeitige oder unterbliebene Mitwirkungshandlungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter oder auf sonstige Lieferungen und Leistungen des Kunden zurückzuführen sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommene Veränderung, Bearbeitung oder vertragswidrige Nutzung verursacht wurden.

(5) Im Übrigen gilt eine einjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

(6) Die unter dem Punkt „Haftung“ getroffenen Haftungsausschlüsse sind auch im Rahmen der Gewährleistung anwendbar.

(7) Der Kunde akzeptiert bei der Herstellung von Werbemitteln durch die Agentur die übliche Mehr- oder Minderauflage bis zu 10 %. Über etwaige Restmängel informiert die Agentur den Kunden unverzüglich. Soweit der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Restmeldung keine Entscheidung trifft, ist die Agentur berechtigt, die Reste zu vernichten, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ersatzansprüche erwachsen.

§ 8 Kennzeichnung

(1) Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen.

(2) Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden und vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Geheimhaltungsvereinbarung dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internetseite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung und die konkret für den Kunden durchgeführten Projekte hinzuweisen.

§ 9 Urheberrecht

(1) Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche gestalterischen Leistungen der Agentur (hierzu gehören insbesondere sämtliche Entwürfe, Vorlagen, Zeichnungen, Stories, Claims, Slogans, Texte, Markenbezeichnungen) dem Urheberrecht unterliegen. Die Parteien sind sich diesbezüglich darüber einig, dass die Agentur eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Leistung erbringt. Vorschläge und Weisungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter begründen keinerlei Miturheberrecht.

(2) Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung der vertragsgemäß erstellten Inhalte zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang, insbesondere soweit sich der Zweck aus dem Angebot bzw. dem Vertrag ergibt. Weitergehende Nutzungsrechtsabreden bedürfen der Vereinbarung.

(3) Sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, ist die Agentur berechtigt, sämtliche Ideen, Erfahrungen und sonstiges Know-How aus einem Projekt auch für Projekte mit anderen Kunden einzusetzen.

§ 10 Präsentationen

(1) Die Teilnahme an Präsentationen, insbesondere der Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Zweck des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt nur gegen ein angemessenes Honorar. Soweit eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, umfasst der Anspruch auf das angemessene Honorar der Agentur zumindest den Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen.

(2) Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrages auf die gesondert zu vereinbarende Agenturvergütung angerechnet. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirkt der Kunde keinerlei Verwertungs-, Eigentums- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

(3) Soweit die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag erhält, bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Etwaige Unterlagen im Zusammenhang mit der Präsentation sind unverzüglich der Agentur zurück zu übermitteln. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung sowie Weiterverwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Leistungen der Agentur zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers vor der Präsentation keinen Niederschlag gefunden haben.

(4) Kommt es zu keinem weiteren Vertragsschluss mit dem Kunden, ist die Agentur berechtigt, die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte der Agentur für die Lösung von Kommunikationsaufgaben anderweitig zu verwenden und zu verwerten.

§ 11 Lieferung • Termin

(1) Frist-Terminabsprachen, insbesondere solche, durch deren Nichteinhaltung eine Partei gemäß § 286 Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug gerät, sind schriftlich festzuhalten und/oder zu bestätigen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde sämtliche Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Informationen, Freigaben, etc.) ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Sind von der Agentur Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt und zwar für die Dauer der Verzögerung.

(3) Soweit eine nicht entschuldigte Verzögerung der vertraglich vereinbarten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen eingetreten ist, ist der Kunde erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

§ 12 Sonstige Leistungsstörung, Rücktritt & Kündigung

(1) Für alle Arbeiten der Agentur, die aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung.

(2) Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung kann nur dann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde und auch im Übrigen die gesetzlichen Gründe für einen Rücktritt vorliegen.

(3) Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

(4) Ist mit dem Kunden im Rahmen eines Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ein Mindestkontingent an Stunden vereinbart, bleibt der Kunde auch bei einem Rücktritt oder einer Kündigung zur Vergütung der vereinbarten Stunden verpflichtet, es sei denn, Rücktritt oder Kündigung erfolgen aufgrund eines Verschuldens der Agentur. Die Agentur hat sich aber dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben, böswillig unterlässt.

(5) Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vor einer solchen Kündigung werden sich die Vertragspartner einander jedoch, soweit ihnen dies zugemutet werden kann, angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen.

(6) Der Kunde kann Dienst- und Werkverträge bis zur vollständigen Erbringung der Leistung im Übrigen jederzeit kündigen. Wird der Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund gekündigt oder kündigt der Kunde aus einem von keiner der Parteien zu vertretenden Grund, so hat die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Agentur muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages an Aufwendungen erspart hat. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung infolge eines von der Agentur nicht zu vertretenden Grundes unmöglich geworden ist. Die Mindestvergütung in einem solchen Fall der Kündigung beträgt jedoch die Vergütung der schon erbrachten Leistungen zuzüglich 30 % der noch nicht erbrachten Leistungen und 100 % bereits entstandener Fremdkosten.

(7) Wird die Durchführung von Leistungen aus Gründen unmöglich, die der Kunde zu vertreten hat, so behält die Agentur den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Die Agentur wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wurde.

(8) Wird die Leistungserbringung aus Gründen unmöglich, die keine der beiden Teile zu vertreten hat, so behält die Agentur den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen der Agentur, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht der Agentur ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.

(9) Ist die Kündigung von der Agentur zu vertreten, besteht nur Anspruch auf Vergütung für die von der Agentur bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für die Vergütungspflicht vorliegen.

(10) Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis nach den vorstehenden Regelungen zu kündigen.

§ 13 Datenschutz

(1) Gesetzliche Datenschutzbestimmungen werden von der Agentur in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten. Mitarbeiter werden nur dann Kenntnis von den Zugangsdaten oder Zugriff auf vom Kunden gespeicherte Daten erhalten, wenn dies zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses notwendig ist.

(2) Die Agentur geht davon aus, dass der Kunde verantwortliche Stelle für etwaige Daten ist. Die Agentur sichert dem Kunden insoweit Mitwirkung am Abschluss einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zu, geht jedoch davon aus, dass der Kunde derartige Vorgaben macht.

§ 14 Rechtswahl • Gerichtsstand • Sonstiges

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis erreicht wird. Das gleiche gilt für Vertragslücken.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz der Agentur zuständige Gericht.

Stand: 24.11.2019